Wer beruflich bedingt einen zweiten Hausstand begründen muss, kann die Kosten, die aus der doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuermindernd absetzen und dadurch Steuern sparen. Allerdings muss er diese Kosten gegenüber dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Pauschalen gibt es hier nicht.
Seit 2014 sind Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland nur bis 1.000 Euro monatlich absetzbar. Zu den Unterkunftskosten gehören unstreitig die Miete inkl. Nebenkosten und PKW-Stellplatz, die Reinigung der Wohnung und Renovierungskosten. Laut Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Tz. 104) soll die monatliche Kostendeckelung auch die Kosten für nachgewiesene Hausrats- und Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Lampen, Gardinen, Haushaltsartikel etc. umfassen.
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf sahen das anders. Mit Urteil vom 14.03.2017 13 K 1216/16 entschieden sie, dass Hausrat- und Einrichtungsgegenstände zu den unbegrenzt abziehbaren sonstigen Kosten gehören. Und diese können – sofern sie nicht lebensfremd überhöht sind – weiterhin unbegrenzt abgesetzt werden. Daran habe sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nichts geändert, denn diese betreffe ausschließlich die Unterkunftskosten. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az.: VI R 18/17).
Beispiel: Doppelte Haushaltsführung für 7 Monate
